7. Anpassung Stand: 01.12.2010
Marktordnung Frischezentrum, Frankfurt am Main
§ 1 Betreiber des Frischezentrums
Betreiber des Frischezentrums ist die Frischezentrum Frankfurt am Main - Großmarkt GmbH vertreten durch ihre Geschäftsführer.
Ihre Beauftragten sind der Marktmeister und die Marktaufsicht (Sicherheitsdienst). Die sind
insbesondere zuständig für die Einhaltung und Durchsetzung der allgemeinen Ordnungspunkte, wie
der allgemeinen Ordnung und Sauberkeit, sowie aller speziellen Regelungen.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Marktordnung gilt für den gesamten Bereich des Frischezentrums. Er umfasst das Gelände
mit sämtlichen Gebäuden und Einrichtungen, Verkehrs- und Park-, Funktions- und Freiflächen.
Die Marktordnung ist Bestandteil des Mietvertrages.
§ 3 Gegenstand des Marktverkehrs
- Das Frischezentrum dient dem Verkauf, dem Umschlag, der Lagerung, der Sortierung und dem Abpacken ausschließlich von unter Punkt 6 beschriebenen Waren, nur durch die auf dem Gelände ansässigen Firmen (Mieter) an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer.
- Der Verkauf an private Endabnehmer ist unzulässig. Davon ausgenommen sind Personen und Mitarbeiter der am Frischezentrum ansässigen Firmen.
- Auf dem gesamten Gelände ist der Handel von Kunden und Lieferanten miteinander/untereinander verboten. Alle Mieter sind gehalten, den Marktmeister und den Sicherheitsdienst bei der Aufsicht hierüber zu unterstützen.
- Ein Verkauf von Waren an Kunden des Frischezentrums ist nur in der Verkaufshalle A zulässig. Ein Verkauf aus der Lagerhalle ist untersagt.
- Ein Querhandel unter den Mietern in Halle B, die nicht auch Mieter in der Verkaufshalle A sind, ist untersagt!
- Auf dem Gelände des Frischezentrums dürfen nur Obst, Gemüse, Kartoffeln, Fisch, Fleisch, Wild, Geflügel, Weißwaren und andere Frischwaren einschließlich Konserven und Bedarfsartikeln und Getränke sowie ergänzendes Sortiment und Schnittblumen, Floristikbedarf, Topfpflanzen (Beet- und Balkonpflanzen), Baumschulware, Bindereiartikel, Stauden, Jungpflanzen, Blumenzwiebeln und Sämereien von den angemieteten Objekten aus an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher, Großabnehmer und sonstige Dienstleister mit den erforderlichen Nebeneinrichtungen verkauft werden. Der Handel mit anderen als den aufgeführten Waren ist untersagt.
- Über die Zulassung weiterer Marktsortimente entscheidet die Betreibergesellschaft.
§ 4 Mieter
- Mieter des Frischezentrums sollen grundsätzlich Großhändler, Händler und Erzeuger auf dem Gebiet der unter § 3, Ziffer 6 genannten Waren sein. Wesentliche Voraussetzung der Vermietung ist das tatsächliche Betreiben eines aktiven Handelsgeschäfts auf der Vermietfläche; die Standflächen in der Halle A dürfen nicht ausschließlich zu Lagerzwecken genutzt werden.
- Außerhalb der vermieteten Stand- und Präsentationsflächen darf keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden.
- Sonderveranstaltungen können nur von der Betriebsgesellschaft durchgeführt werden.
§ 5 Öffnungszeiten
- Das Frischezentrum ist für den Verkauf geöffnet von Montag bis Freitag
ab 02:00 Uhr bis 12:00 Uhr, an Samstagen von 04:00 Uhr bis 08:00 Uhr. - Die Recyclinghof steht von Montag bis Freitag von 02:00 Uhr bis 11:00 Uhr,
an Samstagen von 04:00 Uhr bis 09:00 Uhr zur Annahme zur Verfügung. - Die Reinigung der Verkehrsflächen des Frischezentrums beginnt täglich ab 11:00 Uhr.
- An Sonn- und Feiertagen ist das Frischezentrum geschlossen.
- Der Mieter hat sicherzustellen, dass der Verkaufsstand während Sonderveranstaltungen
wie „Tag der offenen Tür“ od. „ Jubiläen“ geöffnet (Betreibungspflicht) ist. - Sonderausnahmen und Änderungen werden von der Betriebsgesellschaft beschlossen.
§ 6 Zutritt
- Zutritt zum Frischezentrum haben jederzeit:
a) Mieter und Personal
b) Lieferanten
c) alle übrigen Personen, die geschäftlich oder beruflich im Auftrag von Mietern
oder Marktleitung tätig sind.
d) Mitarbeiter der Spedition Nagel Airfreight GmbH
Kunden ist der Zutritt nur während der Öffnungszeiten gem. § 5 gestattet. - Über den Zutritt anderer als der aufgezählten Personen entscheidet die Marktaufsicht.
- Zutritt ist untersagt:
a) Kindern unter 14 Jahren, die nicht unter Aufsicht zutrittsberechtigter Personen stehen, b) Personen mit abstoßend wirkenden Hautausschlägen, Betrunkenen sowie Personen, die an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit leiden oder als Ausscheider von Krankheitserregern nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig sind. Bei begründetem Verdacht kann die Marktaufsicht die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
c) Andere haben keinen Zutritt zum neuen Frischemarkt. - Der Zutritt von Personen oder Personengruppen kann im Einzelfall von der Marktaufsicht
untersagt werden, wenn dies im Interesse eines ungestörten Markt- und Betriebsablaufes
oder zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Sicherheit und Ordnung erforderlich erscheint. - Ebenso ist die Marktaufsicht befugt, Personen oder Personengruppen, welche die Ruhe und Ordnung stören, andere behindern oder belästigen, unbeschadet strafrechtlicher Verfolgung vom Frischezentrumsgelände zu verweisen. Dies gilt auch für Personen, die den Anordnungen der Marktaufsicht nicht Folge leisten.
- Das Mitführen von Haustieren ist auf dem gesamten Gelände untersagt.
- Das Gelände ist videoüberwacht.
§ 7 Rechte und Pflichten der Marktbenutzer
Allgemeines Benutzungsverhältnis
- Jeder hat sein Verhalten und den Zustand der in seinem Besitz oder seinem Eigentum stehenden beweglichen oder unbeweglichen Gegenstände so einzurichten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar und erforderlich behindert oder belästigt wird oder fremde Sachen beschädigt werden. Die Grenzen des überlassenen Mietobjektes dürfen nicht durch das Hinausstellen von Waren, Gegenständen usw. überschritten werden.
- Alle Marktbenutzer erkennen die Bestimmungen dieser Marktordnung als rechtsverbindlich an, und verpflichten sich diese ohne Ausnahme einzuhalten. Sie sind verpflichtet, den Weisungen der Marktaufsicht unverzüglich Folge zu leisten.
- Den Vertretern der Betriebsgesellschaft sind nach vorheriger Absprache jederzeit und kurzfristig Zugang zu allen Mietobjekten und Mietflächen zu gestatten.
- Auf Verlangen der Marktaufsicht ist auf dem Frischezentrumsgelände die Ladung von Fahrzeugen sowie der Inhalt von Behältnissen vorzuzeigen.
- Werbung und Beschilderung an den Gebäuden, auf dem Gelände und den Anlagen erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Dazu wird ein gemeinsames Leitsystem mit der Zuweisung von durchlaufenden Tornummern, Eingangshinweisen, Parkplatz-bereichen und internen Hallenleitsystem erstellt. Außerhalb des Werbeträgers in den Hallen ist keine Werbung zulässig. Eine Beschriftung der Sektionaltore mit Firmennamen ist nicht gestattet.
An den Ständen kann eine Werbeblende angebracht werden. Näheres regelt die „Anlage Gestaltungsvorgaben für den Händlerausbau“ in der Anlage zum Mietvertrag dieser Marktordnung. - Die von der Betriebsgesellschaft zur Verfügung gestellten Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln. Der Mieter hat den Eintritt von Schäden und das Entstehen von Gefahren für das Mietobjekt möglichst unter Angabe des Schadensverursachers und etwaiger Zeugen sowie für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen weitere wichtige Angaben unverzüglich dem Betreiber mitzuteilen. Gefahrenstellen in seinem Mietbereich hat der Mieter auf seine Kosten sofort zu kennzeichnen, abzusperren oder auf sonstige Weise zu sichern und unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt bei Gefahr im Verzuge auch für Teile, die der Betreiber zu unterhalten hat.
- Das Verbrennen jeglicher Materialien auf dem Gelände ist verboten. Ebenso ist es verboten, auf dem Gelände des Frischezentrums ohne schriftliche Einwilligung des Betreibers leicht entzündliche oder feuergefährliche Stoffe (z.B. Treibstoff, Öel, Lacke) oder Gefahrstoffe, Chemikalien, Reinigungs- und Desinfektionsmittel (ausgenommen die Mengen zur Reinigung der Mietflächen, höchstens aber einen Wochenbedarf) zu lagern. Ebenso ist zu beachten, dass in den Hallen A und B absolutes Rauchverbot herrscht.
- Der Marktverkehr oder die Nachbarmietobjekte dürfen nicht durch Fahrzeuge, Kisten, Paletten, Geräte oder in sonstiger Weise versperrt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Flucht- und Rettungswege. Im Bereich der Flucht- und Rettungswege abgestellte Waren oder Gegenstände werden durch die Marktleitung unverzüglich auf Kosten des Verursachers entfernt.
- Bei dem individuellen Ausbau der Mietflächen sind neben den §§ 7, 9 und 20 des Mietvertrages die „Gestaltungsvorgaben für den Händlerausbau“ zu beachten.
- Soweit der Vermieter auf dem Frischezentrumsgelände für die Nutzung des Mietobjektes erforderliche Infrastruktur (z.B. Datenleitungen, Telefonanlagen) vorhält, ist diese von Mieter gegen Erstattung der Kosten in Anspruch zu nehmen.
- Kälteversorgung des eigenen Mietbereiches ist beim Vermieter zu beantragen und ausschließlich aus dem vorhandenen Versorgungsnetz zu entnehmen.
§ 8 Besondere Benutzungsverhältnisse
- Rampenplätze
Rampenplätze sind Ladeplätze, diese werden exklusiv vermietet. Die Be- und Entladevorgänge sind im allgemeinen Interesse zügig abzuwickeln. Die Bewegungsfläche auf der Rampe ist grundsätzlich freizuhalten. - Andockplätze
Andockplätze sind ausschließlich an der Halle B vorhanden. Diese sind den Mieteinheiten direkt zugeordnet und werden exklusiv vermietet. - Distributionsfläche:
Der Distributionsbereich dient der zentralen Anlieferung und der internen Weiterverteilung
von Waren. Rampen und Tore im Bereich der Distributionsfläche sowie die Distributionsfläche selbst dürfen ausschließlich durch den von der Frischezentrum Frankfurt am Main - Großmarkt GmbH bestellten Betreiber genutzt werden.
Hier angelieferte Ware muss durch den Händler unverzüglich angenommen werden, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. - Fahrtstrecken innerhalb der Hallen
Fahrtstrecken sind freizuhalten, um eine reibungslose Zuführung der Ware an die einzelnen Mietflächen zu gewährleisten. Anordnungen der Marktaufsicht sind unverzüglich Folge zu leisten. - Parkplatzordnung
Es werden jedem Mieter die von ihm angemieteten Parkplätze, Andockplätze und Rampen zugewiesen. Das Parken auf dem Mieter nicht fest zugewiesenen Flächen ist untersagt. Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig entfernt.
§ 9 Verkehrsordnung
- Für alle Kraftfahrzeuge gilt:
In das Gelände des Frischezentrums dürfen nur Fahrzeuge und Anhänger eingefahren werden, die den Vorschriften der StVZO in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Das Fahrzeug muss vorschriftsmäßig zugelassen, versteuert und versichert sein. Die Fahrzeugführer müssen auch auf dem Gelände des Frischezentrums im Besitz einer gültigen Fahr erlaubnis sein.
Für die Regelung des gesamten Verkehrs auf dem Gelände des Frischezentrums gilt die StVO in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Verkehrs- und Hinweisschilder und die sonst vom Betreiber zur Regelung des Verkehrs getroffenen Einzelanordnungen sind zu beachten.
Auf dem Gelände des Frischezentrums gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 6 km/h in ausgewiesenen Bereichen (Hallen), ansonsten von 20 km/h für alle Fahrzeuge auf dem Gelände.
Außerhalb der gekennzeichneten Flächen besteht ein generelles Parkverbot.
Fahrzeughalter und Fahrzeuglenker sind für die Einhaltung der Bestimmungen in gleicher Weise verantwortlich.
In den Hallen A und B dürfen nur elektrisch betriebene Fahrzeuge verwendet werden, die Benutzung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor ist untersagt.
Folgende Betriebsvorschriften sind zu beachten:
- Gabelstapler mit Führersitz oder Fahrerstand dürfen nur von Personen geführt werden, die im Besitz des nach StVO erforderlichen Führerscheins sind bzw. soweit ein solcher nicht erforderlich ist, die mindestens 18 Jahre alt sind, in der Führung des Fahrzeuges ausgebildet sind, und die dem Unternehmer oder dessen Beauftragten ihre Fähigkeit im Fahren nachgewiesen haben und von ihm ausdrücklich mit der Führung beauftragt sind.
- Die Halter der Fahrzeuge müssen durch regelmäßige sachkundige sicherheitstechnische Überprüfungen für einen betriebssicheren Zustand der Gabelstapler sorgen. Solche Prüfungen sind nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal durchzuführen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem Prüfbuch festzuhalten.
- Bei Arbeitsbeginn hat sich der Fahrer von dem betriebssicheren Zustand des Fahrzeugs zu überzeugen. Gabelstapler, die nicht in Ordnung sind, dürfen nicht benutzt werden. Reparaturen und Änderungen dürfen nur von hierzu berechtigten Personen vorgenommen werden.
Werden Anhänger an Flurförderzeugen benutzt, so sind die Vorschriften der BGV D27 zu beachten.
- Der Halter des Fahrzeugs muss verhindern, dass kraftbetriebene Gabelstapler unbefugt benutzt werden. Der Fahrer darf das Fahrzeug erst verlassen, wenn es gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert ist. Er hat bei seiner Fahrweise die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen und auf andere Personen und Fahrzeuge im Fahrbereich zu achten. Die Ladung ist so anzuordnen, dass der Fahrer bei allen Fahrbewegungen ausreichende Sicht auf die Fahrbahn behält und die Last sich nicht verschieben oder herunterfallen kann.
- Die Ausbildung des Fahrpersonals darf sich nicht nur auf die Anleitung zur Bedienung der Steuerelemente beschränken. Es ist vielmehr unbedingt erforderlich, eine umfassende, sachgerechte Schulung im unfallsicheren Umgang mit diesen Geräten durchzuführen.
- Die Kundenparkplätze dürfen nicht von Anlieferfahrzeugen oder Fahrzeugen der Mieter oder deren Beschäftigten belegt werden. Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig entfernt.
- Das Abstellen von reparaturbedürftigen, nicht mehr betriebsfähigen oder abgemeldeten Fahrzeugen ist nicht gestattet. Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig entfernt.
- Die Betriebsgesellschaft übernimmt für die Beschädigungen an Kraftfahrzeugen, die während der Fahrt oder des Parkens auf dem Gelände entstehen, sowie für Diebstahl, keine Haftung, soweit sie kein Mitverschulden trifft (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
- Auf den näher bezeichneten Lade- und Durchfahrtsstraßen dürfen keine Fahrzeuge abgestellt werden.
§ 10 Allgemeine Hygiene- und Reinigungsvorschriften
- Der Handel mit Lebensmitteln in dem Frischezentrum verpflichtet alle Personen zur größten Reinlichkeit auf dem gesamten Marktgelände mit allen seinen Einrichtungen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie der Verordnung EG 852-2004 auf den Mietflächen liegen in der Verantwortung des Mieters. Es dürfen nur Betriebsmitarbeiter beschäftigt werden, die in Hygienefragen unterwiesen sind. Dies gilt auch für zeitwillig beschäftigte Mitarbeiter und Fahrer, die Kontakt mit den Lebensmitteln haben. Die Mieter sind verpflichtet, ihre Ware bei Anlieferung auf Schädlingsbefall oder Verderb zu kontrollieren. Entsprechende Ware darf nicht angenommen werden.
- Gegebenenfalls ist die Einhaltung der Kühlkette sicherzustellen. Kühlpflichtige Ware muss schnellst möglich in die Kühlräume verbracht werden.
- Jede vermeidbare Verunreinigung ist zu unterlassen, insbesondere sind Verunreinigungen innerhalb und außerhalb der Toiletten und das Wegwerfen jeglicher Abfälle untersagt.
Die Mieter haben ihre Mietfläche sauber zu halten. Ebenfalls haben die Mieter die von ihnen benutzten Präsentationsflächen sowie die angrenzenden Verkehrsflächen, die von ihnen oder ihren Mitarbeitern verschmutzt worden sind, zu reinigen. Die Verantwortung zur Reinhaltung erstreckt sich für jeden Mieter bis zur Verkehrswegemitte. Der Vermieter kann Verunreinigungen auf Kosten des Mieters beseitigen, wenn der Mieter sich insofern im Verzug befindet. - Die Reinigung der Verkehrsflächen erfolgt täglich durch eine Reinigungsfirma, die durch die Betriebsgesellschaft beauftragt wird. Die Kosten werden umgelegt.
- Auftreten von Ungeziefer (Mäuse, Ratten und andere Schädlinge) ist unverzüglich der Marktaufsicht anzuzeigen. Für die Bekämpfung von Ungeziefer ist grundsätzlich - auch in vermieteten Bereichen - die Betriebsgesellschaft zuständig. Betroffene Mieter haben insoweit die Mietfläche zugänglich zu halten, bei Gefahr im Verzug kann sich die Betriegsgesellschaft Zugang verschaffen. Anfallende Kosten werden umgelegt. Hat ein Mieter das Ungeziefer zu vertreten, werden Ihm die Kosten auferlegt.
§ 11 Entsorgung von Verpackung und anderer Materialien
- Die marktansässigen Anbieter sowie alle den Markt als Kunden aufsuchenden Händler haben für eine ordnungsgemäße Entsorgung und Verwertung von Verpackung und anderen Materialien Sorge zu tragen. Dies geschieht ausschließlich unter Benutzung der auf dem Gelände befindlichen Recyclinghof unter Übernahme der hierfür vorgesehenen und vertraglich vereinbarten Entsorgungskosten (verursachergerechte Abrechnung). Lebensmittelabfälle sind täglich zu entsorgen und dürfen nicht länger als 24 Stunden auf den Mietflächen gelagert werden.
- Die Händler schließen hierüber mit dem Recyclingunternehmen einen Vertrag unter dem Dach eines Rahmenvertrages Entsorger -Betriebsgesellschaft.
- Die den Markt benutzenden Kunden und Lieferanten unterwerfen sich mit der Einfahrt in das Frischemarktgelände den öffentlich ausgehängten Bedingungen des Recyclingunternehmens (Andienungspflicht).
- Das Mitführen von Abfall (Verpackung, Holz oder Sonstigem) bei der Einfahrt in das Frischezentrum ist verboten, es sei denn, dies erfolgt zum Zwecke der Verbringung zum Recyclinghof des Frischezentrums.
- Die Annahme und Abgabe von Holzkisten und Paletten hat über die Recyclinghof zu erfolgen.
- Führen abgestellte Verpackungen (Holzkisten oder Paletten) zu einer Behinderung eines Mieter oder Kunden, so hat dieser vor einer Beseitigung den Sicherheitsdienst hinzuzuziehen, um sich nicht einer möglichen illegalen Müllentsorgung schuldig zu machen
§ 12 Versicherung, Haftung
- Der Marktbenutzer betritt das Frischezentrum zu jeder Zeit auf eigene Gefahr. Die Betriebsgesellschaft haftet für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Mit der Vermietung übernimmt die Betriebsgesellschaft keine Haftung für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen. Eine etwaige Versicherung gegen Diebstahl liegt im Verantwortungsbereich der Mieter.
- Die Gebäude des Frischezentrums sind gegen Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden versichert. Die Mieter sind gehalten, It. Mietvertrag und im eigenen Interesse eine Versicherung der lagernden Waren und sonstigen Gegenstände gegen Feuerschäden abzuschließen.
- Die Marktbenutzer haften für alle Schäden, die durch sie oder ihr Personal verursacht werden. Ebenso sind sämtliche Schäden, die durch die Vernachlässigung der den Marktbenutzern aus dieser Marktordnung obliegenden Pflichten entstehen, zu ersetzen.
- Zur Deckung sämtlicher Haftpflichtrisiken müssen die Mieter dem Vermieter das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen und diese während der Mietdauer aufrechterhalten.
§ 13 Vertragsstrafe, Marktverbot
- Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung ist die Betriebsgesellschaft berechtigt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine schadensunabhängige Geldstrafe von 50,00 € bis zu 100,00 € in Wiederholungsfällen 100,00 € bis zu 1.000,00 € gegenüber dem Zuwiderhandelnden zu erheben. Für illegale Entsorgung von Müll, Abfällen oder verdorbenen Lebensmittel wird beim erstmaligen Vergehen eine schadensunabhängige Geldstrafe in Höhe von 250,00 € ausgesprochen. Wiederholungsfälle werden mit einer schadensunabhängige Geldstrafe in Höhe von 1.000,00 € belangt.
- In besonders schweren Fällen kann ein Marktverbot, befristet oder dauernd, ausgesprochen werden.
- Bei Verstößen von Gehilfen oder Mitarbeitern wird die Vertragsstrafe gegen das Unternehmen festgesetzt, bei dem sie beschäftigt sind.
§ 14 Übertragung
Der Vermieter ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dieser Marktordnung jederzeit auf Dritte
zu übertragen. Mit der Übertragung der Rechte und Pflichten der Marktordnung, die dem Mieter
mitzuteilen ist, scheidet der Vermieter aus dem mit dem Mieter bestehenden Vertragsverhältnis aus.
§ 15 Inkrafttreten
- Diese Marktordnung tritt mit Wirkung vom 01.06.2004 in Kraft. Änderungen, die von der Betriebsgesellschaft erarbeitet werden, können jederzeit nach Veröffentlichung in Kraft treten.
- Als Veröffentlichung gilt die Zustellung der Marktordnung oder der Veränderungen an die Mieter sowie die Veröffentlichung derselben im Aushang der Markthalle für die Lieferanten und Kunden.
§ 16 Salvatorische Klausel
Der Bestand dieser Marktordnung wird nicht durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder
durch Regelungslücken berührt. Eine unwirksame Bestimmung oder eine Regelungslücke ist durch
eine gültige Bestimmung zu ersetzen bzw. auszufüllen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen
Bestimmungen oder der übrigen Regelungen des Vertrages weitestgehend entspricht. Änderungen
und Ergänzungen dieser Marktordnung bedürfen der Schriftform. Diese Klausel kann auch nicht
mündlich abgeändert werden.
Ansprechpartner
Marktmeister
Frischezentrum Frankfurt am Main - Großmarkt GmbH
Josef-Eicher-Str.10
Telefon: 069-5077598 101
Handy: 0176-10113458

